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IN VIA Hamburg e.V.
Katholischer Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen:

IN VIA Hamburg e.V.
Katholischer Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit
Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

  1. Er ist Unterorganisation und Mitglied des IN VIA Diözesanverband Erzbistum Hamburg, Katholischer Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit und durch ihn Mitglied des IN VIA Katholische Mädchensozialarbeit Deutscher Verband e.V. und ist über diesen beim Internationalen Verband ACISJF (Association Catholique Internationale des Services de la Jeunesse Feminine) vertreten.

 

(3) Der Verein schließt sich als Fachverband dem Caritasverband für Hamburg e.V. an.

(4) Sitz des Vereins ist Hamburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

(1) Der Verein widmet sich - entsprechend der Zielsetzung des IN VIA Katholische Mädchensozialarbeit - Deutscher Verband e.V. und in enger Fühlung mit ihm - der Bildung, Beratung, Begleitung, Förderung und dem Schutz von Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig ihrer Herkunft und ihres Glaubens, insbesondere von Mädchen und jungen Frauen, mit dem Ziel, sie auf ihrem Weg in die Selbständigkeit zu unterstützen. Er nimmt in Absprache mit dem Caritasverband für Hamburg e.V. Aufgaben der katholischen Jugendsozialarbeit wahr.
Die Arbeit mit Migrant/innen ist als interkulturelle Arbeit sowohl Querschnittsaufgabe als auch eigenständiger Arbeitsansatz.
Der Verein arbeitet zielgruppenorientiert mit Migrant/innen und unterstützt deren Integrationsprozess in unsere Gesellschaft und Arbeitswelt, um in Ihrem Umfeld auch die Mehrheitsgesellschaft dazu zu bewegen, sich mit ihrer interkulturellen Realität auseinanderzusetzen und die eigenen Verhaltensweisen zu überprüfen und zu verändern.

 

Im Rahmen dieses Verbandszweckes wird der Verein insbesondere tätig durch:

a) Jugendberatungsdienste
(z.B. durch sozialpädagogische Beratung an Schulen, Bildungsberatung, Berufsinformation, Beratung in Lebensfragen)

 

b) Jugendberufshilfe
(z.B. durch sozialpädagogische Hilfen, Angebote schulischer und beruflicher Bildung vor allem für individuell beeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen sowie durch Vermittlung beruflicher Ausbildungsstellen)

  1. Förderung sozialer Bildung, Ausbildung und sozialen Engagements, auch in Zusammenarbeit mit Schulen und sozialen Einrichtungen

  1. Au pair und Europäischer Freiwilligendienst, Beratung, Vermittlung und Betreuung
  1. Hilfen für zugewanderte Jugendliche und Erwachsene und für Ortsfremde

(z.B. durch Eingliederungshilfen und Integrationsangebote für Aussiedler/innen und Ausländer/innen, Angebote der Begegnung der Jugend- und Erwachsenbildung, durch anwaltschaftliches Eintreten für die zugewanderten Menschen.)
Schaffung positiver Lebensbedingungen für Migrant/innen; d.h. Mitwirkung, Einmischung und parteiliches Arbeiten für die zugewanderten Jugendlichen und Erwachsenen

f) die Förderung der hauswirtschaftlichen und pflegerischen Berufsbildung in Zusammenarbeit mit caritativen und kirchlichen Einrichtungen und privaten Haushalten sowie den zuständigen Stellen und Verbänden

g) Hilfen und Maßnahmen, die geeignet sind Jugendliche und Erwachsene in ihrer persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Entfaltung zu fördern

  1. Im Rahmen der genannten Arbeitsbereiche:

Initiierung und Intensivierung von Kooperationen und Netzwerken mit und
zwischen z. B. Schulen, Ämtern, Wirtschaft, Vereinen, caritativen und kirchlichen Einrichtungen im Rahmen einer Sozialraumorientierung

 

(2) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten als solche keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mitglieder des Vereins

Der Verein hat persönliche und korporative Mitglieder.

(1) Persönliche Mitglieder können Personen werden, die die Aufgaben der Katholischen Mädchensozialarbeit im Sinne des erklärten Vereinszweckes fördern wollen.
(2) Korporative Mitglieder können Gruppen Gemeinschaften und Träger von Einrichtungen werden, die die Aufgaben der Katholischen Mädchensozialarbeit im Sinne des erklärten Vereinszweckes fördern wollen.

(3) Alle Mitglieder des IN VIA Katholische Mädchensozialarbeit - Hamburg e.V. sind zugleich Mitglieder des Caritasverband Hamburg e.V.

(4) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, einen etwaigen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

Im übrigen endet die Mitgliedschaft

a) durch Auflösung des Vereins
b) durch Ausschluss
c) durch Tod.

Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund mit einfacher Stimmenmehrheit durch den Vorstand erfolgen. Auf Antrag des Mitgliedes ist eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. In diesem Fall ruht die Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(5) Über die Festsetzung und Höhe eines Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

 

§ 5 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus:

1. dem Vorstand gem. § 6
2. den Vereinsmitgliedern



(2) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

1. Beratung und Beschlussfassung über die Grundlinien der Vereinsarbeit
2. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
3. Wahl von zwei Prüferinnen/Prüfern für den Prüfungsbericht
entsprechend § 7
4. Wahl des Vorstandes
5. Wahl der Vertreterin/des Vertreters für die Mitgliederversammlung des Caritasverbandes für Hamburg e.V.
6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
7. Satzungsänderungen
8. Auflösung des Vereins

(3) Die Mitgliederversammlung muss wenigstens einmal im Jahr stattfinden. Die Einladung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung wenigstens 4 Wochen vor der Sitzung durch die Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden zu erfolgen.

(4) Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Sitzung der Mitgliederversammlung vorliegen.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dieses für notwendig erachtet oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist, mit Ausnahme von § 5 Abs. 10, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse - soweit satzungsgemäß zulässig - mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenübertragung ist nur in begründeten Fällen mit Genehmigung des Vorstandes möglich.

(8) Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin/ihrem Stellvertreter zu unterschreiben ist.

(9) Änderungen der Satzung, die das Registergericht oder das zuständige Finanzamt für notwendig hält, können - soweit die Änderungen formeller oder redaktioneller Art sind vom Vorstand vorgenommen werden. Sie bedürfen nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(10) Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins erfordern den Beschluss von zwei Drittel der auf ordnungsgemäße Ladung gem. § 5 Abs. 3 erschienenen Mitglieder, wobei zur Sitzung mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein muss.

 

§ 6 Der Vorstand

(1) Zum Vorstand gehören:

a) der geschäftsführende Vorstand
b) der Beirat

(2) Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:

a) die Vorsitzende
b) die oder der stellvertretende Vorsitzende
c) die Geschäftsführerin

(3) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten. Der geschäftsführende Vorstand erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung, der Vorstand kann im einzelnen festlegen, welche Rechtsgeschäfte und Handlungen zum Umfang dieser Geschäftsführung zählen. Die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin können der Geschäftsführerin die alleinige Vertretungsbefugnis übertragen.

 

(4) Dem geschäftsführenden Vorstand steht der Beirat zur Seite. Er besteht aus:

a) bis zu sieben Beisitzerinnen/Beisitzern:

b) der geistlichen Beraterin/dem geistlichen Berater des Vereins.

c) dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin des Caritasverbandes für Hamburg e.V oder dessen/deren Vertretung

d) einer Vertreterin des IN VIA Katholischer Mädchensozialarbeit im Erzbistum Hamburg e.V. oder des IN VIA Katholische Mädchensozialarbeit - Deutscher Verband e.V.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahmen der Geschäftsführerin, verwalten ihre Ämter ehrenamtlich. Die Geschäftsführerin kann ihr Amt entweder ehrenamtlich oder gegen Vergütung ausüben.

(6) Die Mitglieder des Vorstands, mit Ausnahme der Geschäftsführerin und der unter 4 b), c) und d) aufgeführten Beiratsmitglieder, werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Eintragung ins Vereinsregister im Amt.

(7) Die Geschäftsführerin wird vom Vorstand ernannt.

(8) Die geistliche Beraterin/der geistliche Berater wird auf Vorschlag des Vorstandes vom Erzbischof von Hamburg ernannt.

(9) Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

1. die fachliche und religiöse Anregung und Förderung der Vereinsarbeit
2. die Planung, Beratung und Beschlußfassung der Vereinsaufgaben
3. die Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung
4. die Verwaltung des Vereinsvermögens
5. die Anstellung und Entlassung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen einschließlich der Geschäftsführerin
6. die Berufung von Sachverständigen - auch von Ad-hoc-Ausschüssen - für bestimmte Sachbereiche
7. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
8. die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(10) Der Vorstand tritt zusammen, so oft die Arbeit es erfordert, mindestens aber zweimal im Jahr. Er wird durch die Vorsitzende schriftlich einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Auf Antrag von einem Drittel der Vorstandsmitglieder muss der Vorstand zu einer außerordentlichen Vorstandssitzung einberufen werden.

(11) Vorstandsmitglieder können in der Vorstandssitzung nicht vertreten werden. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende.

(12) Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.

  1. Für bestimmte Arbeitsbereiche können Sachverständige ohne Stimmrecht vom

Vorstand hinzugezogen werden.

 

§ 7 Prüfung der Geschäftsführung

 

Die Geschäftsführung des Vereins ist jährlich zu prüfen. Die beiden von der Mitgliederversammlung bestellten Prüferinnen/Prüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

 

§ 8 Aufsicht

Nachfolgende Entscheidungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Erzbischofs von Hamburg:

 

a) Haushaltsplan und Haushaltsrechnung einschließlich des Stellenplanes
b) Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe des Eigentums oder sonstiger Rechte an Grundstücken
c) Übernahme von Bürgschaften, Aufnahme und Gewährung von Darlehn sowie Durchführung und Planung von Bauvorhaben und größeren Instandsetzungsarbeiten außerhalb des Voranschlages des Haushaltsplanes
d) die Führung von Prozessen
e) Satzungsänderung gem. § 5 Abs. 10

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen an IN VIA – Diözesanverband Erzbistum Hamburg, Katholischer Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke möglichst im Bereich der Jugendsozialarbeit zu verwenden hat.

 

§ 10 Eintragung der Satzung

Die Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 31.05.2006
in Hamburg beschlossen.

 

 

Sie wurde vom Erzbischof des Erzbistums Hamburg am 09.11.2006 genehmigt.

 

 


Sie trat mit der Eintragung am 26.11.2007 ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

 
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